(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(2) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
a) die Samstage, die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, sowie der 15. November (Landesfeiertag);
b) der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler und Schülerinnen kann die Bildungsdirektion für einzelne Schulen auch den 23. Dezember und den 7. Jänner durch Verordnung schulfrei erklären;
c) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien) sowie die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);
d) die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 1);
e) der einem gemäß lit.a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
f) die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).
(5) Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss können in jedem Unterrichtsjahr in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.
(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung der Bildungsdirektion IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung der Bildungsdirektion für schulfrei erklärt werden. Entfallen durch die Schulfreierklärung mehr als drei Schultage, hat die Bildungsdirektion die Einbringung anzuordnen; entfallen weniger Schultage, kann die Einbringung durch die Bildungsdirektion angeordnet werden. Die Einbringung kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der schulfrei erklärten Tage mit Ausnahme der im Abs. 4 lit. a angeführten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(7) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag oder einzelne Samstage zum Schultag erklären.
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