Durchführungsverordnungen, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind unbeschadet der sonst gültigen Vorschriften über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Die Erziehungsberechtigten der Schüler und Schülerinnen sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
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