§ 81 § 81 — NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Gliederung
Rückverweise
Die Bestimmungen des VI. Hauptstückes beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler oder Schülerin und gelten nicht für schulbezogene Veranstaltungen und mehrtägige Schulveranstaltungen.
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