§ 79 § 79 — NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Gliederung
V. Hauptstück Schulbau
§ 79 § 79
Rückverweise
In Unterrichtsräumen soll während der Unterrichtszeit die Temperatur ungefähr 20 Grad Celsius, in Turnsälen ungefähr 17 Grad Celsius betragen. Für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit ist zu sorgen.
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