(1) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen (Architekturlichte) eines Unterrichtsraumes hat bei freier Lage mindestens ein Siebentel, wird jedoch der natürliche Lichteinfall (z. B. durch Nachbargebäude) beschränkt, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.
(2) In Unterrichtsräumen dürfen grundsätzlich an der Tafelwand keine Fenster angeordnet werden.
(3) In allgemeinbildenden Pflichtschulen sind Fenster in den Unterrichtsräumen und allen für Schüler und Schülerinnen zugänglichen Räumlichkeiten mit Drehsperren auszustatten.
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