(1) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn der Schulerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht innerhalb einer Frist von 12 Wochen untersagt wird. Der Fertigstellungsanzeige sind ein aktueller Bestandsplan und die Nachweise zur Erfüllung der Auflagen beizulegen. Bei nicht konsensgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung binnen 12 Wochen nach Einlangen der vollständigen Fertigstellungsanzeige eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen. Erfolgt keine fristgerechte Mängelbehebung kann die Bildungsdirektion die Verwendung untersagen.
(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die für Schulzwecke gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden, Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann die Widmung von Baulichkeiten, Teilen davon, Liegenschaften und Liegenschaftsteilen für Schulzwecke nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufheben. Die Bildungsdirektion hat die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anzuordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind. Vor Aufhebung von Amts wegen hat die Bildungsdirektion bei berufsbildenden Pflichtschulen die Landesregierung anzuhören.
(4) Bei Auflassung einer Schule erlischt die Widmung der Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke.
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