(1) Schulgebäude sind in allen ihren Teilen nach den jeweiligen Regeln der Pädagogik und der Technik und nach den statischen und konstruktiven Erfordernissen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen ihrer Art zu stellenden Anforderungen entsprechen.
(2) Beim Bau, bei der Ausstattung und bei der Einrichtung von Schulgebäuden ist jenen Baustoffen sowie Gegenständen der Vorzug zu geben, die in Anschaffung, Erhaltung und Betrieb wirtschaftlich sind und den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften, einschließlich baubiologischer Aspekte, den hygienischen, den pädagogischen und den lehrplanmäßigen Erfordernissen sowie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
(3) Der Bauplan zur Herstellung sowie zu jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes, dessen Nebengebäude oder sonstiger Schulliegenschaften bedarf – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Genehmigung der Bildungsdirektion. Kommt eine Bewilligung des Bauplanes nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligungen werden allenfalls unter Auflagen erteilt.
(4) Schulen sind mit allen Räumlichkeiten auszustatten, die zur Erfüllung des Lehrplanes erforderlich sind. In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen vorzusehen. Die Anzahl der Unterrichtsräume und insbesondere der Klassenzimmer richtet sich nach der Schulart sowie nach der Zahl der Schüler und Schülerinnen in den abgelaufenen 5 Schuljahren und derjenigen Schüler und Schülerinnen, die voraussichtlich in den kommenden 5 Schuljahren die Schule besuchen werden. Für jede Klasse ist ein eigenes Klassenzimmer vorzusehen.
(5) Zusätzlich zu den Klassen- und Gruppenräumen sind jedenfalls in Volksschulen ein Werkraum, in NÖ Mittelschulen ein Werkraum, ein Physiksaal, eine Schulküche und ein EDV-Raum, in Sonderschulen ein Werkraum und eine Schulküche, in Polytechnischen Schulen ein EDV-Raum und Werkstätten für die Fachbereiche vorzusehen. In jeder Schulart ist ein Turnsaal entsprechend der Schulgröße vorzusehen.
(6) In allen Klassenräumen jener Pflichtschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler und Schülerinnen einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen.
(7) Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule je ein Bild des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin und des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau anzubringen.
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