(1) Die Eignung einer Liegenschaft als Bauplatz für ein zu erbauendes Schulgebäude oder ein zur Schule gehörendes Nebengebäude, sowie die Ermittlung des Raumerfordernisses werden von der Landesregierung gemeinsam mit dem Schulerhalter ermittelt. Diese hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten der Schulkommission (Abs. 2) einzuholen; die Schulkommission hat vor Erstattung ihres Gutachtens einen Augenschein vorzunehmen.
(2) Der Schulkommission haben anzugehören:
1. Ein Vertreter oder eine Vertreterin der für die betreffende Schulart zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender oder als Vorsitzende;
2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bildungsdirektion;
3. ein Bautechniker oder eine Bautechnikerin der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;
4. der zuständige Pflichtschulinspektor oder die zuständige Pflichtschulinspektorin für allgemeinbildende Pflichtschulen, bei Berufsschulen der oder die für das Berufsschulwesen zuständige Landesschulinspektor oder Landesinspektorin;
5. der zuständige Schulleiter oder die zuständige Schulleiterin.
(3) Sowohl zum Augenschein als auch zu den Beratungen der Schulkommission sind der gesetzliche Schulerhalter, die Schulsitzgemeinde und der zuständige Dienststellenausschuss der Landeslehrpersonen an allgemeinbildenden bzw. berufsbildenden Pflichtschulen zu laden.
(4) Jede öffentliche Pflichtschule hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen Unterrichtsräume (wie Klassenzimmer, Gruppenräume, Sonderunterrichtsräume, Turnsaal) und Nebenräume (wie Zimmer für Leiter und Leiterinnen sowie für Lehrpersonen, Lehrmittelzimmer, Umkleideräume) aufzuweisen.
(5) Jede öffentliche Pflichtschule ist mit jenen Lehrmitteln auszustatten, die für die lehrplanmäßige Abwicklung des Unterrichtes notwendig sind.
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