§ 70 § 70 — NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Gliederung
V. Hauptstück Schulbau
§ 70 § 70
Rückverweise
Schulen sind in Gebäuden unterzubringen, die ausschließlich Schulzwecken dienen. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Diese hat vor ihrer Entscheidung bei Bedarf ein Gutachten der Schulkommission einzuholen. Die Bewilligung wird allenfalls unter Auflagen erteilt.
Keine Ergebnisse gefunden