(1) Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die NÖ Mittelschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Sind einer Volksschule, NÖ Mittelschule, Sonderschule anderer Art oder Polytechnischen Schule Sonderschulklassen angeschlossen, ist der Besuch solcher Klassen auf den Sprengel der Schule beschränkt, an welche die Sonderschulklasse angeschlossen ist. Die Bildungsdirektion kann den Schulsprengel der Sonderschulklasse unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges und die Behinderungsart der Schüler und Schülerinnen erweitern oder einengen. Für NÖ Mittelschulen kann auch ein gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt werden, der sich auf das gesamte Landesgebiet oder Teile davon erstreckt. Für NÖ Mittelschulen und Klassen von NÖ Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für NÖ Mittelschulen und Klassen von NÖ Mittelschulen und Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden, welche nicht lückenlos aneinander angrenzen müssen. Die Festsetzung dieser Berechtigungssprengel kann so erfolgen, dass der Bereich des gesamten Bundeslandes in einem Berechtigungssprengel erfasst wird.
(2) Der Schulsprengel besteht aus
1. einer oder mehreren Gemeinden und, soweit dies zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig erscheint, aus
2. einer oder mehreren Gemeinden sowie Gebietsteilen von Gemeinden oder
3. Gebietsteilen mehrerer Gemeinden.
(3) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Bildungsdirektion entweder von Amts wegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder der Landesregierung durch Verordnung. Die Landesregierung, alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.
(4) Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, sind von der Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) die erforderlichen Vereinbarungen mit den beteiligten anderen Bundesländern zu treffen. Die Aufteilung des Schulaufwandes ist durch Vereinbarung der beteiligten Schulerhalter zu treffen.
(5) Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen.
(6) Jeder und jede Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn oder sie nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er oder sie angehört.
(7) Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind.
(8) Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. Welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler oder eine sprengelangehörige Schülerin zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers oder der Schülerin.
(9) Als sprengelangehörig gelten auch Schüler und Schülerinnen
1. die wegen Stilllegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden,
2. mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule deshalb besuchen, weil an der allgemeinbildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,
3. der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird,
4. von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird,
5. einer schulübergreifenden Tagesbetreuung nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.
(10) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen durch den Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule darf jedenfalls nicht erfolgen, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der sprengeleigenen Schule eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Erfolgt aufgrund eines von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig gestellten Gesuchs an die Schulleitung der aufnehmenden Schule nicht längsten zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch eine schriftliche Mitteilung an diese durch die Schulleitung für den Schulerhalter, besteht die Möglichkeit einer Antragstellung an die Bildungsdirektion. Wird ein Schüler oder eine Schülerin in eine Schule aufgenommen, deren Schulsprengel er oder sie nicht angehört, so können die Schulerhalter mit den Wohnsitzgemeinden Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren.
(11) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel einer NÖ Mittelschule nicht angehörigen Schulpflichtigen kann durch die Schulleitung nach Zustimmung durch den Schulerhalter für diesen erfolgen, wobei hierdurch keine Klassenteilung eintreten darf und auf die vorhandenen personellen und räumlichen Ressourcen Bedacht zu nehmen ist. Die Aufnahme von Schulpflichtigen aus dem Berechtigungssprengel kann vom Schulerhalter nur abgelehnt werden, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder die personellen und räumlichen Ressourcen nicht vorhanden sind. Die Antragstellung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung der aufnehmenden NÖ Mittelschule. Die Wohnsitzgemeinde hat dem aufnehmenden Schulerhalter den gemäß § 46 jährlich errechneten Schulerhaltungsbeitrag der aufnehmenden Schule, jedoch maximal in Höhe von € 2.000,-- pro Kalenderjahr zu bezahlen. Dieser Maximalbeitrag erhöht sich jährlich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 2021 verlautbarte endgültige Indexzahl. Der Vergleichsmonat ist der Jänner des dem betreffenden Kalenderjahr vorausgegangenen Jahres.
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