(1) Die Landesregierung hat
1. zur Unterstützung der gesetzlichen Schulerhalter von allgemeinbildenden Pflichtschulen hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Beistellung von Bildungsmedien (§ 3 Abs. 3),
2. zur pädagogisch-fachlichen Beratung der Schulen und Lehrpersonen hinsichtlich
a) eines effizienten Einsatzes von Medien,
b) der Gestaltung eigener Medien und des Einsatzes von Präsentationstechnologien,
c) der Errichtung, Wartung und Betreuung informationstechnologischer und audiovisueller Mediensysteme und
d) der Medienerziehung
und
3. zur Unterstützung eines digitalen Distributionsdienstes von Medien für allgemeinbildende Pflichtschulen ein NÖ Medienzentrum (NÖ-Media) am Sitz des Amtes der NÖ Landesregierung und nach Bedarf Außenstellen einzurichten.
(2) Vor Errichtung einer Außenstelle ist die Bildungsdirektion anzuhören.
(3) Die Kosten der Erhaltung (§ 2 Abs. 4) des NÖ Medienzentrums und der Außenstellen sind vorerst vom Land zu tragen und jährlich im Nachhinein auf die beteiligten gesetzlichen Schulerhalter nach der Zahl der Schüler und Schülerinnen des letzten Schuljahres aufzuteilen (Medienbeitrag).
(4) Das notwendige Personal des Medienzentrums und der Außenstellen für Verwaltung, technischen Dienst und Medienbereitstellung hat das Land auf seine Kosten beizustellen.
(5) Die Landesregierung hat auf Vorschlag der Bildungsdirektion für das NÖ Medienzentrum und für die Außenstellen Leiter und Leiterinnen und pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu bestellen. Die Leiter und Leiterinnen tragen für die Dauer der Bestellung den Titel „Direktor oder Direktorin des NÖ Medienzentrums“ bzw. „Direktor oder Direktorin des Regional-Medienzentrums“ mit der Bezeichnung der Außenstelle.
(6) Berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung sowie sonstige Bildungseinrichtungen können durch das Medienzentrum betreut werden. In einem solchen Fall sind Vereinbarungen über die Höhe der zu erstattenden Kosten auf der Grundlage des dadurch entstehenden Aufwandes abzuschließen.
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