(1) Die Sitzungen des Gewerblichen Schulbeirates sind vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt, hat der oder die Vorsitzende den Gewerblichen Schulbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Der oder die Vorsitzende ist im Falle der Verhinderung durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin, der bzw. die in der konstituierenden Sitzung zu wählen ist, zu vertreten.
(3) Der Gewerbliche Schulbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie der oder die Vorsitzende oder bei Verhinderung der Stellvertreter oder die Stellvertreterin, anwesend sind.
(4) Der Gewerbliche Schulbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.
(5) Die Sitzungen des Gewerblichen Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der oder die Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen sowie einen Schriftführer oder eine Schriftführerin beiziehen.
(6) Über die in der Sitzung des Gewerblichen Schulbeirates gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer oder von der Schriftführerin eine Verhandlungsschrift zu erstellen, die von dem oder der Vorsitzenden und je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Parteien (§ 64 Abs. 1 Z 2) zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind von dem oder der Vorsitzenden zu unterfertigen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung, die vom Gewerblichen Schulbeirat zu beschließen ist und der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
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