(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gewerblichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulage nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG, LGBl. 2100). Den daraus entstehenden Aufwand hat das Land zu tragen.
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