(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Gewerblichen Schulbeirat erlischt
1. durch Tod,
2. durch Verzicht, der dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden (Stellvertreter oder Stellvertreterin) gegenüber schriftlich zu erklären ist,
3. durch Widerruf der Bestellung oder
4. durch Verlust der Wählbarkeit.
(2) Nach Ausscheiden eines Mitgliedes ist unter Berücksichtigung der §§ 63 und 64 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
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