(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gewerblichen Schulbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung des neuen Gewerblichen Schulbeirates wahrzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass der Gewerbliche Schulbeirat innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages konstituiert werden kann.
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