(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung ein Gewerblicher Schulbeirat einzurichten.
(2) Der Gewerbliche Schulbeirat ist von der Landesregierung in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. Angelegenheiten der Gründung, Erhaltung und Auflassung von Berufsschulen und Schülerheimen,
2. in wesentlichen Fragen der Schulorganisation,
3. bei neuen gesetzlichen Regelungen im Bereich des Berufsschulwesens.
(3) Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.
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