§ 63 § 63 — NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Gliederung
Rückverweise
(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung ein Gewerblicher Schulbeirat einzurichten.
(2) Der Gewerbliche Schulbeirat ist von der Landesregierung in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. Angelegenheiten der Gründung, Erhaltung und Auflassung von Berufsschulen und Schülerheimen,
2. in wesentlichen Fragen der Schulorganisation,
3. bei neuen gesetzlichen Regelungen im Bereich des Berufsschulwesens.
(3) Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.
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