(1) Zur Deckung des Schulaufwandes hat der gesetzliche Schulerhalter von den beteiligten Lehrbetriebsgemeinden des Schulsprengels Schulerhaltungsbeiträge einzuheben.
(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3) Lehrbetriebsgemeinde ist jene zum Schulsprengel gehörende Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte des Lehrlings befindet. Bei mehreren Betriebsstätten ist die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich.
(4) Die Schulerhaltungsbeiträge bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind nach der Zahl der Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen, die innerhalb des Schuljahres die lehrgangsmäßigen Berufsschulen besucht haben, auf die zum Schulsprengel gehörenden Lehrbetriebsgemeinden aufzuteilen.
(5) Die Schulerhaltungsbeiträge bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen sind nach der Zahl der jeweils am 1. Februar des laufenden Jahres in den einzelnen Lehrbetriebsgemeinden beschäftigten berufsschulpflichtigen Lehrlinge aufzuteilen. Den Aufwand für die Errichtung und Instandhaltung der Lehrwerkstätten an diesen Berufsschulen sowie die Beistellung der Lehr- und Lernmittel hat das Land zu tragen.
(6) Der Anspruch auf die Schulerhaltungsbeiträge ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
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