(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.
(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge und Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 13) zu decken.
(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten
1. des Erwerbes von Schulbauplätzen,
2. des Neu-, Zu- und Umbaus von Schulgebäuden, zur Schule gehörender Nebengebäude, der Schulleiterwohnungen, von Schülerheimen, Schulbädern, Schulwartwohnungen, Turn- und Spielplätzen sowie sonstigen Schulliegenschaften,
3. der Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung,
4. der Instandsetzung der Schulgebäude, der dazugehörigen Nebengebäude und sonstiger Schulliegenschaften sowie bestehender Schülerheime,
5. der Anschaffung und Instandsetzung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe,
6. der Beistellung von Schulbüchern und von anderen Lernmitteln,
7. der Trinkwasserversorgung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung einschließlich des hiefür erforderlichen Personals,
8. der Einrichtung und Ergänzung der Bücherei für Schüler, Schülerinnen und das Lehrpersonal,
9. der Beistellung von Bildungsmedien,
10. des Betriebes eines bestehenden Schülerheimes,
11. der Amtserfordernisse der Schule wie Kanzleibedarf,
12. des schulärztlichen Dienstes,
13. der Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens,
14. des Kanzlei- und Werkstättenpersonals.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise