§ 60 § 60 — NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Gliederung
Rückverweise
Zur Bestreitung der Kosten (Unterbringung, Verpflegung und Betreuung) der in einem Schülerheim untergebrachten Schüler und Schülerinnen hat der gesetzliche Heimerhalter von den Beitragspflichtigen einen kostendeckenden Beitrag einzuheben.
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