(1) Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann stillgelegt werden, wenn:
1. die voraussichtliche durchschnittliche Zahl an Schülern und Schülerinnen in den kommenden drei Schuljahren gegenüber der durchschnittlichen Zahl an Schülern und Schülerinnen in den letzten drei Schuljahren so absinkt, dass die Beistellung der erforderlichen Lehrer und Lehrerinnen nicht mehr gerechtfertigt ist;
2. dadurch bei Volksschulen eine Verbesserung der Organisationsform erreicht werden kann oder
3. die Verpflichtung nach § 3 Abs. 3 nicht erfüllt werden kann.
(2) Eine Stilllegung ist ferner nur zulässig, wenn die Unterbringung der Schüler und Schülerinnen in anderen Schulen möglich ist und ihnen der Schulweg zugemutet werden kann.
(3) Die Stilllegung einer Schule ist von der Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und der Landesregierung durch Verordnung zu verfügen.
(4) Baulichkeiten und Liegenschaften stillgelegter Schulen, die für Schulzwecke gewidmet sind, können einer Verwendung für andere Zwecke zugeführt werden, wenn nach Ende der Stilllegung die Verwendung für Schulzwecke wiederhergestellt werden kann.
(5) Die Bildungsdirektion hat über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters die Auflassung einer Pflichtschule zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn dadurch für die betroffenen Schüler und Schülerinnen der Schulweg nicht mehr zumutbar ist. Vor Erteilung der Bewilligung ist bei einer allgemeinbildenden Pflichtschule die Landesregierung, bei einer berufsbildenden Pflichtschule sind zusätzlich auch die Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören.
(6) Die Bildungsdirektion hat über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters die Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform zu bewilligen. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Landesregierung, die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen anzuhören.
(7) Ist eine der Voraussetzungen für die Errichtung einer allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer berufsbildenden Pflichtschule weggefallen, kann die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung, bei einer berufsbildenden Pflichtschule zusätzlich nach Anhörung der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich die Auflassung der Schule von Amts wegen anordnen.
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