(1) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler oder Schülerinnen von Berufsschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer Berufsschule bestehen.
(2) Gesetzliche Schülerheimerhalter sind jene gesetzlichen Schulerhalter, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufsschule verpflichtet sind, denen das Schülerheim dient.
(3) § 40 Abs. 1, 3 und 6 findet sinngemäß auf die für Berufsschulen bestimmten Schülerheime Anwendung.
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