(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrpersonen zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter oder eine Leiterin, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin des Schulleiters oder der Schulleiterin sowie die erforderlichen weiteren Lehrpersonen zu bestellen.
(3) An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrpersonen, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, befähigt sind, zu erfolgen. Erforderliche Kooperationen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG zur Nutzung von Räumen und Einrichtungen für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen bedürfen der Zustimmung des Schulerhalters.
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