(1) Für die Sprengelangehörigkeit maßgebend ist bei
1. einem Lehrling der Standort des Gewerbebetriebes (Betriebsstätte bzw. bei mehreren Betriebsstätten, die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte), in dem der Lehrling beschäftigt ist,
2. berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Schulpflichtgesetz zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, der Standort der Ausbildungseinrichtung.
(2) Für die lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist der Schulsprengel das Bundesland Niederösterreich.
(3) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn die Lehrbetriebsgemeinde sich nicht verpflichtet, den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
(4) Für die Aufnahme nicht schulpflichtiger Personen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der höchstens kostendeckende Beitrag von der Wohngemeinde geleistet wird.
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