(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:
1. als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; oder
2. als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht – in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier – Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; bei erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten kann ein Lehrgang auf mindestens fünf Wochen verkürzt werden, sofern die in dieser Schulstufe dadurch entfallenden Unterrichtsstunden auf die übrigen Schulstufen aufgeteilt werden; oder
3. als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.
(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, darf der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden.
(4) An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen kann die Bildungsdirektion anlässlich der Festlegung des Beginnes und Endes des Lehrganges gemäß § 86 Abs. 3 eine Unterbrechung des Lehrganges anordnen. Im Falle einer Unterbrechung ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
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