§ 52 § 52 — NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Gliederung
II. Hauptstück Allgemeinbildende öffentliche Pflichtschulen
Abschnitt VII Schulerhaltung
§ 52 § 52
Rückverweise
Rückständige Schulerhaltungsbeiträge, Schulumlagen und Beiträge gemäß §§ 45 bis 47 sind im Verwaltungswege einzubringen.
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