(1) Werden durch Anordnung der Bildungsdirektion Schüler und Schülerinnen einer anderen Schule zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände zugewiesen, kann der gesetzliche Schulerhalter dieser Schule einen Schulerhaltungsbeitrag zur Deckung des dadurch entstandenen Schulaufwandes von den beteiligten Gemeinden einheben.
(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.
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