(1) Die Errichtung einer Pflichtschule sowie die Bestimmung einer allgemeinbildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter.
(2) Für die Errichtung einer Pflichtschule ist die Bewilligung der Bildungsdirektion erforderlich. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Landesregierung, bei berufsbildenden Pflichtschulen sind zusätzlich die Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Errichtungsvoraussetzungen nicht gegeben sind oder bereits errichtete Schulen derselben Art in ihrem Bestand oder ihrer Organisationsform gefährdet sind.
(3) Die Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Landesregierung, die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen anzuhören. Der Antrag ist bei der Bildungsdirektion bis 31. März für das kommende Schuljahr einzubringen.
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