§ 48 § 48 — NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Gliederung
II. Hauptstück Allgemeinbildende öffentliche Pflichtschulen
Abschnitt VII Schulerhaltung
§ 48 § 48
Den Schulaufwand für Sonderschulen und selbständige Polytechnische Schulen des Landes hat das Land als gesetzlicher Schulerhalter zu tragen.
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