(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde oder der Obmann oder die Obfrau der Schulgemeinde, jedoch nach Anhörung des Schulausschusses, hat bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Erforderlichenfalls sind bis zur Erstellung des Voranschlages für das nächstfolgende Haushaltsjahr Nachtragsvoranschläge zulässig und sind ebenfalls mit Bescheid bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2) Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen gemäß Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten.
(3) Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde (Obmann oder Obfrau der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluss zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(4) Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise