(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.
(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen zu decken.
(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten:
1. des Erwerbes von Schulbauplätzen,
2. des Neu-, Zu- und Umbaus von Schulgebäuden, der zur Schule gehörenden Nebengebäude, von Schülerheimen, Schulbädern, Schulwartwohnungen, Turn- und Spielplätzen sowie sonstigen Schulliegenschaften,
3. der Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung,
4. der Erhaltung der Schulgebäude, der dazugehörigen Nebengebäude, der Wohnung für Schulleiter und Schulleiterinnen und sonstiger Schulliegenschaften sowie bestehender Schülerheime,
5. der Anschaffung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe,
6. der Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernmitteln für Kinder unterstützungsbedürftiger Erziehungsberechtigter,
7. der Wasserversorgung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung, einschließlich des hierfür erforderlichen Personals,
8. der Einrichtung und Ergänzung der Bücherei für Schüler, Schülerinnen und Lehrpersonen,
9. der Beistellung von Bildungsmedien,
10. des Betriebes eines bestehenden Schülerheimes oder Schulbades,
11. der Amtserfordernisse der Schule und des Schulerhalters wie Kanzleibedarf,
12. des schulärztlichen Dienstes,
13. aus den Verpflichtungen an den NÖ Schul- und Kindergartenfonds,
14. der Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens,
15. der Schülerbeförderung, soweit sie der Schulerhalter zu tragen hat.
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