(1) Ist eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter, so sind die Aufgaben der Schulerhaltung von dem nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zuständigen Organ zu besorgen. Nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 hat der Gemeinderat einen Schulausschuss zu bestellen.
(2) Ist eine Schulgemeinde gesetzlicher Schulerhalter, gilt Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe, dass das dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin vergleichbare Organ der Obmann oder die Obfrau und das dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat vergleichbare Organ der Schulausschuss der Schulgemeinde ist.
(3) Dem Schulausschuss sind mit beratender Stimme beizuziehen:
1. der Leiter oder die Leiterin der im Schulsprengel liegenden Schulen der betreffenden Schulart;
2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der gesetzlich anerkannten Kirche oder der Religionsgesellschaft, der die Mehrzahl der die Schule besuchenden Kinder angehört;
3. der oder die von der Sitzgemeinde bestimmte Schularzt oder bestimmte Schulärztin.
(4) Ist eine Stadt mit eigenem Statut gesetzlicher Schulerhalter, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), LGBl. 1026 tritt.
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