(1) Für jede Volksschule, NÖ Mittelschule und Sonderschule, sowie für jede selbständige Polytechnische Schule, deren Schulsprengel über das Gebiet der Sitzgemeinde hinausreicht, ist eine Schulgemeinde zu bilden; dies gilt nicht für Schulen, deren gesetzlicher Schulerhalter das Land ist.
(2) Eine Schulgemeinde ist nur zu bilden, wenn im Zeitpunkt der Ausschussbildung neben der Sitzgemeinde anderen beteiligten Gemeinden gemäß § 43 Abs. 3 ein Vertreter oder eine Vertreterin im Schulausschuss zukommt.
(3) Für mehrere Schulen der gleichen Art ist nur eine Schulgemeinde zu bilden, wenn ihre Schulsprengel dasselbe Gebiet umfassen.
(4) Die Bildung, Änderung und Auflösung der Schulgemeinden hat nach Anhörung der beteiligten Gemeinden gleichzeitig mit der Festsetzung des Schulsprengels durch Verordnung der Bildungsdirektion zu erfolgen.
(5) Wird eine Schulgemeinde aufgelöst, so haben sich die Gemeinden, die der Schulgemeinde angehört haben, über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens auseinanderzusetzen. Kommt eine Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach der Auflösung nicht zustande, dann hat die Bildungsdirektion auf Antrag einer beteiligten Gemeinde nach Anhörung der anderen beteiligten Gemeinden das gemeinsame Vermögen im Verhältnis der eingebrachten Anteile aufzuteilen.
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