(1) Der gesetzliche Schülerheimerhalter kann die mit der Errichtung, Erhaltung – ausgenommen die Kosten nach Abs. 2 – und Auflassung eines Schülerheimes verbundenen Kosten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften, die für die Tragung der Kosten des Schulaufwandes gelten, auf die beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden umlegen.
(2) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler und Schülerinnen kann der gesetzliche Schülerheimerhalter einen für die Beitragspflichtigen wirtschaftlich allgemein zumutbaren Beitrag für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einheben. Dieser Beitrag ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung allgemein festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen sowie des Lernerfolges des Schülers oder der Schülerin auch Ermäßigungen vorgesehen werden können.
(3) Der Anspruch auf diesen Beitrag ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
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