(1) Die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes obliegt dem gesetzlichen Schülerheimerhalter. Die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Landesregierung anzuhören.
(2) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler und Schülerinnen von Volksschulen, NÖ Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit diesen Schulen bestehen.
(3) Ein Schülerheim ist einer zu errichtenden NÖ Mittelschule oder Sonderschule anzugliedern, wenn erst dadurch der Besuch der Schule durch Schüler und Schülerinnen des Berechtigungssprengels ermöglicht wird und die Anzahl der für das Schülerheim in Betracht kommenden Schüler und Schülerinnen die Errichtung und den Betrieb des Schülerheimes wirtschaftlich rechtfertigt.
(4) Ein Schülerheim ist einer selbständigen Polytechnischen Schule des Landes anzugliedern, wenn erst dadurch der Besuch der Schule durch Schüler und Schülerinnen der Polytechnischen Schule ermöglicht wird.
(5) Gesetzliche Schülerheimerhalter sind jene gesetzlichen Schulerhalter, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung jener Volksschulen, NÖ Mittelschulen, Sonderschulen oder selbständigen Polytechnischen Schulen verpflichtet sind, denen das Schülerheim dient.
(6) Auf die Schülerheime finden die Bestimmungen der §§ 6, 17, 18 und 19 Anwendung.
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