LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Pflichtschulgesetz 2018§ 4

§ 4§ 4

In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

Schulen haben die jeweilige gesetzlich geregelte schulartspezifische Bezeichnung zu führen. Der gesetzliche Schulerhalter kann nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses insbesondere eigennamenähnliche Bezeichnungen oder solche, die auf eine schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisen, verwenden. Die Verwendung oder die Änderung einer Bezeichnung sind der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Verwendung oder die Änderung der Bezeichnung binnen 6 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn diese gegen den öffentlichen Anstand oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden