(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrpersonen zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrpersonen zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrpersonen eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. In Klassen, in denen Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrpersonenplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler oder eine Schülerin bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrpersonenplanstellen vorgesehen werden.
(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrpersonen zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schulen geführt werden, sind überdies ein Leiter oder eine Leiterin zu bestellen.
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