(1) Polytechnische Schulen sind als selbständige Polytechnische Schulen zu führen, wenn voraussichtlich für die Dauer von fünf Jahren der Bestand von mindestens zwei Klassen gesichert ist.
(2) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer NÖ Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
2. als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
(3) Über die Organisationsform hat die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung, des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulgemeinschaftsausschusses zu entscheiden.
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