§ 34 § 34 — NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Gliederung
II. Hauptstück Allgemeinbildende öffentliche Pflichtschulen
Abschnitt III Sonderschulen
§ 34 § 34
Die Bildung der Klassen legt die Schulleitung fest und kann nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.
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