(1) Sonderschulen oder an Volksschulen, NÖ Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder Sonderschulen anderer Art angeschlossene Sonderschulklassen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die nicht eine andere allgemeinbildende Pflichtschulart besuchen, eine ihrer Behinderungsart entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Sonderschulen haben zu bestehen, wenn entsprechend den Klassenschülerzahlen Bedarf für zwei Sonderschulklassen gegeben ist oder an einer Volksschule, einer NÖ Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule zwei Sonderschulklassen mindestens durch fünf Jahre geführt werden und ihr Bestand gesichert erscheint.
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