(1) Gesetzliche Schulerhalter sind:
1. das Land für Sonderschulen und selbständige Polytechnische Schulen, sofern sich deren Schulsprengel auf das Land erstreckt, sowie für Berufsschulen;
2. die Schulgemeinden, falls solche gebildet werden, und zwar für die Volksschulen die Volksschulgemeinden, für die NÖ Mittelschulen die Mittelschulgemeinden und für die Sonderschulen die Sonderschulgemeinden; diese sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen; für selbständige Polytechnische Schulen die Schulgemeinden der Polytechnischen Schule;
3. die Sitzgemeinden, wenn der Schulsprengel nicht über ihr Gebiet hinausreicht oder keine Schulgemeinde gebildet wurde; diese Gemeinden sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen.
(2) Der Schulerhalter der Volksschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten Vorschulklasse. Der Schulerhalter der NÖ Mittelschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten NÖ Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schulen aufzukommen und für ihre ordnungsgemäße Unterbringung Sorge zu tragen, sowie das Schulvermögen zu verwalten. Er hat jene Lehrmittel beizustellen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind.
(4) Die Beistellung der erforderlichen Lehrpersonen obliegt für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen dem Schulerhalter, sonst dem Land.
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