(1) Der Unterricht in den Klassen der NÖ Mittelschulen ist durch Fachlehrpersonen zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrpersonen zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrpersonen eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. In Klassen, in denen Schüler oder Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrpersonenplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler oder eine Schülerin bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrpersonenplanstellen vorgesehen werden.
(2) Für NÖ Mittelschulen sind ein Leiter oder eine Leiterin und die erforderlichen weiteren Lehrpersonen zu bestellen.
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