(1) NÖ Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbständige NÖ Mittelschulen oder
2. als Klassen einer NÖ Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbständigen NÖ Mittelschule.
(2) Schulstufen einer NÖ Mittelschule können einer benachbarten NÖ Mittelschule zugewiesen werden, wenn der Schulweg zumutbar ist und dadurch die Organisationsform verbessert wird. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Schulsprengel zu vereinigen.
(3) Als Sonderformen können NÖ Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.
(4) Über die Organisationsform und die Bewilligung zur Führung einer Sonderform nach den örtlichen Erfordernissen hat die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung, des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.
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