§ 24 § 24 — NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Gliederung
II. Hauptstück Allgemeinbildende öffentliche Pflichtschulen
Abschnitt I Volksschulen
§ 24 § 24
Rückverweise
Die Bildung der Klassen legt die Schulleitung fest und kann nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.
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