(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer oder eine Klassenlehrerin zu erteilen. Für Schüler und Schülerinnen der Vorschulstufe (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Schüler und Schülerinnen mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann im Rahmen des genehmigten Stellenplanes eine entsprechend ausgebildete Lehrperson zusätzlich eingesetzt werden.
(2) Für Volksschulen sind ein Leiter oder eine Leiterin, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer oder eine Klassenlehrerin und die erforderlichen Lehrpersonen für einzelne Gegenstände zu bestellen.
(3) In Klassen, in denen Schüler oder Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrpersonenplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler oder eine Schülerin bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrpersonenplanstellen vorgesehen werden.
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