(1) Schulstufen einer Volksschule können benachbarten Volksschulen zugewiesen werden, wenn der Schulweg zumutbar ist und dadurch die Organisationsform verbessert wird. Zu diesem Zwecke sind die entsprechenden Schulsprengel zu vereinigen.
(2) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbständige Volksschulen oder
2. als Volksschulklassen, die einer NÖ Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.
(3) Über die Organisationsform hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung, des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.
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