(1) Die Volksschule umfasst die Grundschule, bestehend aus der Grundstufe I, die bei Bedarf aus der Vorschulstufe und aus der 1. und 2. Schulstufe besteht, und die Grundstufe II, die aus der 3. und 4. Schulstufe besteht.
(2) Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat den Schulstufen, bei getrenntem Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe, jeweils eine Klasse zu entsprechen. Die Volksschule kann auch mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen geführt werden. Über die Organisationsform hat die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion zu entscheiden.
(3) Wenn die Zahl der Schüler und Schülerinnen zu gering ist, können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(4) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse).
(5) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern und Schülerinnen in Klassen der Volksschule unterrichtet werden (Integrationsklasse).
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