(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volksschulen, NÖ Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler und Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind.
(2) Unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerheimes sind ihre Gründung und die Bestimmung des Standortes zu verstehen.
(3) Die Sitzgemeinde ist jene Gemeinde, in deren Gebiet die Schule oder das Schülerheim ihren Standort hat.
(4) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:
1. die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,
2. die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel,
3. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,
4. die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes erforderlichen Hilfspersonals,
5. die Beistellung der Schulassistenz für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und Schülerinnen sowie für die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrpersonals, der Erzieher und Erzieherinnen, der Erzieher und Erzieherinnen für die Lernzeit, der Freizeitpädagogen und Freizeitpädagoginnen oder der fachlich geeigneten Personen,
7. die Vorsorge für die Beistellung von Schulärzten und -ärztinnen.
Beistellung bedeutet, dafür Sorge zu tragen, dass das erforderliche Personal zur Verfügung steht und die Kosten dieses Personals vom gesetzlichen Schulerhalter getragen werden.
(5) Unter Erhaltung eines öffentlichen Schülerheimes ist zu verstehen:
1. die Bereitstellung und Instandhaltung des Heimgebäudes und der übrigen Heimliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung;
2. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,
3. die Beistellung der erforderlichen Erzieher und Erzieherinnen und des zur Betreuung des Heimgebäudes und der übrigen Heimliegenschaften erforderlichen Personals; Beistellung bedeutet, dafür Sorge zu tragen, dass das erforderliche Personal zur Verfügung steht und die Kosten dieses Personals vom gesetzlichen Schülerheimerhalter getragen werden.
(6) Die Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Aufhebung der Errichtung.
(7) Die Stilllegung einer Schule ist die vorläufige Einstellung der Unterrichtstätigkeit ohne Auflassung der Schule.
(8) Gesetzliche Schulerhalter oder gesetzliche Schülerheimerhalter sind das Land, die Gemeinden oder die Schulgemeinden, denen die Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes obliegt.
(9) Der Schulsprengel ist das für den Besuch der Schule festgesetzte Einzugsgebiet. Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.
(10) Die Schulgemeinde ist ein Gemeindeverband, der alle Gemeinden umfasst, die ganz oder teilweise zum Schulsprengel gehören.
(11) Beteiligte Gemeinde ist jene Gemeinde, die zur Schulgemeinde gehört oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt ist.
(12) Zumutbar ist der Schulweg, wenn er von den Schülern und Schülerinnen ohne körperliche Überforderung und ohne Gefährdung ihrer Leistungsfähigkeit in der Schule zurückgelegt werden kann. Jedenfalls ist der Schulweg zumutbar, wenn bei Benützung eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs Schüler und Schülerinnen der ersten bis vierten Schulstufe nicht länger als eine halbe Stunde und Schüler und Schülerinnen ab der fünften Schulstufe nicht länger als eine Stunde benötigen, um die Schule zu erreichen. Der Schulweg ist auch zumutbar, wenn Verkehrsmittel des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht oder nicht für den ganzen Schulweg zur Verfügung stehen und dieser möglichst innerhalb einer Stunde zurückgelegt werden kann.
(13) Ein Hort ist eine Einrichtung zur Betreuung von schulpflichtigen Kindern außerhalb des Schulunterrichts.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise