(1) Die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, finden auf die Aufsicht über die gesetzlichen Schulerhalter bei Erfüllung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sinngemäß Anwendung.
(2) Die Bildungsdirektion hat Pflichtverletzungen der gesetzlichen Schulerhalter gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Vor aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 hat die Aufsichtsbehörde die Bildungsdirektion anzuhören.
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