(1) Den allgemeinbildenden Pflichtschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, unter Beachtung der gebotenen Objektivität und Unparteilichkeit folgende Arten von Zuwendungen im eigenen Namen entgegenzunehmen und darüber zu verfügen:
a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte geldwerte Leistungen Dritter,
b) finanzielle Beiträge, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern und Schülerinnen an Schulveranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Lebens zu bedecken ist sowie
c) sonstige schülerbezogene Zahlungen.
Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleitung vertreten, bei einem Schulcluster durch dessen Leiterin oder Leiter. Die Zuwendungen nach lit. a dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden; Beiträge und Zahlungen nach lit. b und c sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach lit. b und c kann sich die Schulleitung von einer Lehrerin oder einem Lehrer vertreten lassen, der oder dem die Besorgung der jeweiligen, mit finanziellen Transaktionen verbundenen Aufgabe obliegt. Ist der Schule eine administrative Assistenzkraft zugewiesen, so kann sich die Schulleitung bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach lit. b und c auch von dieser vertreten lassen.
(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleitung ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen; hinsichtlich der Bedienung des Kontos gilt Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Schulaufwandes (§ 45 Abs. 3 Z 11).
(3) Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt und mindestens sieben Jahre gesichert aufbewahrt werden.
(4) Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleitung hat auf dessen Verlangen innerhalb von 4 Wochen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Bildungsdirektion zu verständigen.
(5) Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule gehen allenfalls vorhandene Zuwendungen nach Abs. 1 in das Eigentum des Schulerhalters über.
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