LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Pflichtschulgesetz 2018§ 16

§ 16§ 16

In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

Die Bildungsdirektion hat sich bei der Disposition über den Lehrpersoneneinsatz an den aufgrund bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen genehmigten bzw. vorläufig genehmigten Landeslehrpersonenstellenplan zu halten. Innerhalb dieses Gesamtrahmens stellt die Bildungsdirektion die für die Unterrichtsgestaltung erforderlichen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung.

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